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Sie sind hier: Startseite Zeitschrift Ausgaben 378 | UNO am Ende? Starke Idee mit Schwächen - Die UN können Menschenrechte nicht garantieren

Starke Idee mit Schwächen - Die UN können Menschenrechte nicht garantieren

Hat die Idee der Menschenrechte dazu beigetragen, die Welt besser zu machen? Für diese Annahme gibt es viele triftige Gründe, etwa in Form verbindlicher UN-Konventionen. Zugleich ist aber auch das Gegenteil richtig: Solange einzelstaatliche Machtinteressen dominieren, sind die menschenrechtlichen Bestrebungen der UN zahnlos.

von Anton Landgraf

 

Die Gründung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 1945 und die drei Jahre später von ihr verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte lassen sich nicht ohne das Grauen des Nationalsozialismus und des Holocaust verstehen. Die Gründung der UN und die Charta der Menschenrechte sollten eine Antwort sein auf einen Zivilisationsbruch, eine Art Grundgesetz der Menschheit, ein ausbuchstabiertes »Nie Wieder!«

Ohne den damit verbundenen Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des Nationalsozialismus wäre auch das heutige Völkerstrafrecht kaum denkbar. Staatliche Souveränität und Immunität sollten nicht mehr dazu dienen, unbehelligt schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen zu können. Die Verantwortlichen für Genozide, Verbrechen gegen die Menschheit und Kriegsverbrechen sollten nicht davonkommen, sondern verfolgt und bestraft werden.

Ermöglicht wurde die Erklärung der Menschenrechte durch ihren einzigartigen historischen Kontext. Wenig spricht dafür, dass die Mehrheit der Staaten sich zu einem späteren Zeitpunkt jemals wieder auf ein solches Dokument hätte einigen können.

Die Einzigartigkeit der Erklärung der Menschenrechte basiert auf ihrer Allgemeinheit, da sie sich nicht explizit auf ein bestimmtes Menschenbild noch auf eine besondere Philosophie oder Religion beziehen, sondern den Glauben an den Wert eines jeden Menschen in den Mittelpunkt stellen wollte. Dieser moralische Universalismus setzte eine inhaltliche Prämisse: Die kulturelle Hochschätzung individueller Selbstbestimmung, die historisch eng mit den westlichen Kulturen verbunden ist. Zugleich finden sich religiöse und kulturelle Wertvorstellungen, die sich auf die Achtung des Lebens ausrichten, in allen Epochen und Regionen der Welt.

Daraus leiten sich die Rechte des Menschen ab, die in der Erklärung verkündet werden: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, Verbot von Sklaverei und Folter, Gedanken- und Glaubensfreiheit, Recht auf freie Meinungsäußerung, Bildung, Arbeit, Gesundheit und Wohlbefinden und vieles andere mehr.

 

Geltung für alle Menschen

Zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit wurden 1948 Rechte formuliert, die für alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, der ethnischen Herkunft oder dem sozialen Status gelten sollten. Die Allgemeine Erklärung war kein völkerrechtlicher Vertrag und daher juristisch nicht verbindlich. Sie bildete aber die Grundlage für die in den folgenden Jahren geschlossenen Menschenrechtsverträge. Diese Übereinkommen und Pakte sind verbindlich, so wie etwa die 1951 verabschiedete Flüchtlingskonvention, in der die zentralen Rechte von Geflüchteten festgehalten sind.

Der Gedanke, dass jeder Mensch gleiche Rechte besitzt und sie unteilbar sind, nahm das Erbe der Französischen Revolution und der Aufklärung auf. John Locke, inspiriert durch die Glorious Revolution 1688/89 in England, argumentierte, Individuen besäßen in ihrer Eigenschaft als Menschen das Recht auf Leben, Freiheit und Besitz. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfassungstexte über die »natürlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen« sind nicht nur im Namen der amerikanischen und der französischen Bürgerinnen und Bürger verfasst, sondern adressieren zugleich alle Menschen. »Der Mensch wird frei und gleich an Rechten geboren und bleibt es«, verkündete 1789 die französische Nationalversammlung, die später die »Déclaration des droit de l’homme et du Citoyen« verabschiedete.

Der erste Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 legt eine ähnliche naturrechtliche Auffassung nahe, wenn er besagt: »Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.« Die Allgemeinheit ist aber gleichzeitig auch ihre größte Schwäche, wie sich an der weiteren Geschichte der Vereinten Nationen sehen lässt.

Das Problem des Naturrechtsansatzes, dem »Unsinn auf Stelzen«, wie es der utilitaristische Philosoph Jeremy Bentham formulierte, liegt darin, dass die Vorstellung von der menschlichen Natur höchst umstritten ist. Was ist die »Natur des Menschen«? In der Interpretation der klassischen liberalen Theorie ist dieser Natur des Menschen schon Genüge getan, wenn Sicherheit und Freiheit gewährleistet werden.

 

Liberale Engführung

Indem die liberale Konzeption die Menschenrechte an die Figur des Bourgeois anlehnte, stellt sie das Verhältnis zwischen Unterdrückenden und Unterdrückten nicht an sich in Frage, sondern schreibt es in gewisser Weise fort. Beiden Seiten werden grundlegende und »natürliche« Rechte zugestanden, ohne dass zugrundeliegende ungleiche materielle Machtverhältnisse hinterfragt werden. Karl Marx kritisierte und würdigte diese Unterscheidung zwischen Menschenrechten (droits de l’homme) und den Staatsbürgerrechten (droits du citoyen) in seinen Frühschriften: »Die politische Emanzipation ist allerdings ein großer Fortschritt, sie ist zwar nicht die letzte Form der menschlichen Emanzipation überhaupt, aber sie ist die letzte Form der menschlichen Emanzipation innerhalb der bisherigen Weltordnung«.

Es ist daher kein Zufall, dass der Menschenrechtsbegriff vor allem in den westlich-liberalen Staaten besondere Aufmerksamkeit erfuhr und mit Demokratie und kapitalistischer Wirtschaftsordnung gleichgesetzt wurde. Zwar wurden in den 1960er Jahren die sozialen, kulturellen und ökonomischen Rechte in verschiedenen Pakten und Konventionen aufgewertet. Dennoch wurde ihnen nie die gleiche Bedeutung zuteil wie den Rechten, die auf die individuelle Freiheit der Einzelnen rekurrieren.

Aus der naturrechtlichen Ableitung der »Würde des Menschen« und in Folge des Nationalsozialismus erfolgte ein moralischer Imperativ, dem sich zu entziehen nur schwer möglich war. In den folgenden Jahrzehnten setzten die von der UN festgeschriebenen Menschenrechte zu einem wahren Siegeszug an. Die Rechte der Charta wurden in zahlreichen Pakten und Vereinbarungen völkerrechtlich verbindlich festgelegt und teilweise mit Sanktionsmöglichkeiten verbunden. Die bekannteste diesbezügliche Institution ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag, der die Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgen und bestrafen kann.

Die Idee der Menschenrechte erhielt insbesondere in der Spätphase des Kalten Krieges und nach dem proklamierten »Ende der Geschichte« ihren wohl größten Bedeutungsschub. Die Ernüchterung angesichts der Entwicklung der poststalinistischen Gesellschaftssysteme trug dazu ebenso bei wie die Erosion der autoritären antikommunistischen Regime in der westlichen Hemisphäre.

Der Begriff der Menschenrechte schien einen Ausweg in einer ideologisch haltlosen Lage zu bieten, da er, auf einem postideologischen Konsens über natürliche Rechte basierend, schon fast religiöse Bedeutung erlangte. Die Menschenrechte wurden in zahllose Verfassungen und Konventionen aufgenommen und spiegelten sich zumindest rhetorisch im Selbstverständnis vieler westlicher Staaten wider. Sie wurden Teil einer institutionellen Rechtsauffassung und dadurch zumindest in Teilen auch einklagbar, weltweit und unabhängig von Herkunft oder religiöser Überzeugung der Betroffenen.

In dieser »Universalität« der Menschenrechte liegt ihr größter Verdienst. Sie konterkariert das Bestreben jener, die Menschenrechte durch »Traditionen« oder »Kultur« relativieren wollen – wobei Traditionen und Kultur von autoritären Regierungen gerne so definiert werden, wie es ihnen gerade passt. »Wie genau lautet eigentlich die gesellschaftliche oder religiöse Tradition, die die Unterdrückung des Volks durch seine Regierung fördert und verteidigt?«, fragte diesbezüglich der bis 2018 amtierende UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein.

Diese Grundsätzlichkeit hat in den vergangenen Jahrzehnten die moralische Diskreditierung menschenrechtswidriger Regime und Diktaturen immens beschleunigt. Es ist noch nicht allzu lange her, dass selbst in Europa autoritäre Regime kaum auf Widerspruch stießen. Der Verlust der moralischen Legitimität und Fall der Diktaturen in Spanien und Portugal gehören ebenso dazu wie der Sturz des Obristen-Regimes in Griechenland. Als Berichte über die Folterungen in den Kerkern der griechischen Geheimpolizei und der Armee bekannt wurden, führte dies nicht nur zur Isolierung des Regimes, sondern trug auch maßgeblich dazu bei, dass einige Jahre später das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention) geschlossen und bis heute von 165 Staaten ratifiziert wurde. UN-Mitgliedsstaaten müssen sich seitdem verbindlich an diesen Konventionen und Übereinkünften messen lassen. Diese Entwicklung hat nicht nur das Ende der Folterdiktaturen in Lateinamerika oder des Apartheidregimes in Südafrika beschleunigt, ohne sie wären auch die Bürgerrechtsbewegungen in den USA und anderen Ländern kaum denkbar.

Für Individuen und Gruppen war es dadurch möglich, Verstöße staatlicher Organe anzuprangern und juristisch dagegen vorzugehen. Die zumindest schrittweise erfolgte Akzeptanz und rechtliche Gleichstellung der LGTB-Community und vieler anderer Minderheiten wäre ohne einklagbare Menschenrechtsstandards nur schwer vorstellbar, ebenso die Möglichkeit, dass Bürger*innen ihre Rechte individuell vor Gericht erstreiten können. Konzerne sind heute angehalten, ihre Lieferketten zu überprüfen und nachzuweisen, dass sie nicht von Kinderarbeit profitieren. Gesetze, die sexuelle und reproduktive Rechte einschränken, wurden in Ländern wie Irland oder der Slowakei zurückgezogen. In Lateinamerika und andernorts wurden die Rechte indigener Gemeinden gegenüber Bergbaukonzernen und staatlichen Institutionen gestärkt. Die Liste der Erfolge und Verbesserungen ließe sich fast endlos fortsetzen.

 

Anspruch und Wirklichkeit

Die Kehrseite ist, dass die Universalität in der Regel dort endet, wo systemische Machtverhältnisse berührt werden. Der Menschenrechtsbegriff und seine Implementierung in den zahlreichen Gremien der UN erfährt ein schizophrenes Dasein. Einerseits fehlt in kaum einer Verfassung der Bezug darauf. Faktisch jedoch orientierten sich staatliche Akteur*innen in den Vereinten Nationen im Zweifelsfall an ihren jeweiligen Anliegen. Zu den größten Versäumnissen der UN gehört es daher, selbst schwere Menschenrechtsverletzungen nicht verhindert zu haben, wenn staatliche Interessen dem entgegenstehen.

Der Genozid in Ruanda 1994 sticht besonders hervor. Hier hatte es dem UN-Sicherheitsrat an »politischem Willen« gefehlt, das Töten zu beenden, wie eine UN- Untersuchungskommission unter Leitung des früheren schwedischen Ministerpräsidenten Ingvar Carlsson 1999 feststellte. Bereits ein Jahr zuvor hatte eine interne Ermittlungskommission kritisiert, dass Blauhelm-Soldaten während des Bosnien-Krieges bei der Eroberung der UN-Schutzzone in Srebrenica und dem anschließenden Massaker an der örtlichen Bevölkerung durch serbische Truppen untätig geblieben waren.

Dieses Versagen setzt sich bis in die heutige Zeit vor. Besonders grotesk ist das Missverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit im UN-Menschenrechtsrat. Das Gremium löste 2006 die UN-Menschenrechtskommission ab und kann durch Mehrheitsbeschluss Beobachter*innen entsenden, um die Menschenrechtssituation in den UN-Mitgliedsstaaten zu überwachen. Immer wieder wurden Staaten wie Saudi-Arabien, Sudan oder Libyen in den Rat gewählt, dessen Mitglieder nach dem Willen der UN-Generalversammlung eigentlich »den höchsten Ansprüchen auf dem Gebiet der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte gerecht werden müssen«.

Häufig führen Staaten den Vorsitz, denen selbst gravierende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden. So konnte sich der Menschenrechtsrat 2006 nicht dazu durchringen, die sudanesische Regierung wegen ihrer Gräueltaten in Darfur zu verurteilen. Auch im Syrienkrieg versagte die UN. Russland und China konnten mit ihrem Vetorecht verhindern, dass die syrische Führung trotz einer Vielzahl dokumentierter Kriegsverbrechen vor Gericht gebracht wurde. Selbst der von der damaligen Sonderermittlerin für Syrien, Clara del Ponte, als Völkermord eingestufte Angriff von IS-Kämpfern auf die Jesid*innen hat nicht zur Errichtung eines internationalen Tribunals geführt: »Die UN, die sich gern als Weltgewissen darstellt, sieht lieber tatenlos zu«, beklagte sie.

Sehr aktiv ist der Menschenrechtsrat hingegen, wenn es um ein bestimmtes Land geht. Zwischen 2006 und 2016 stimmte der Rat insgesamt 68 Mal dafür, Israel wegen Menschenrechtsverstößen zu rügen. Im gleichen Zeitraum gab es nur 67 weitere Resolutionen. Folgt man diesen Zahlen, scheint es um die Menschenrechte in Israel schlechter bestellt als in allen anderen Staaten auf der Welt zusammen. Syrien, wo Assads Armee nicht einmal vor Giftgasangriffen auf Zivilist*innen zurückschreckt, war dem Rat im gleichen Zeitraum nur 20 Rügen wert. Nordkorea, dessen autokratische Führung Bürger*innen in Arbeitslager schickt, wenn sie verstorbene Regierungschefs nicht heftig genug beweinen, wurde mit lediglich neun Rügen bedacht. Der Iran wurde im gleichen Zeitraum sechs Mal verurteilt, der Sudan dreimal.

 

Gravierender Verlust an Ansehen

Solche bizarren Entwicklungen führen dazu, dass die UN und die damit verbundenen Gremien in den vergangenen Jahrzehnten massiv an Ansehen verloren. Es ist kein Zufall, dass dieser Reputationsverlust einher geht mit den Krisen in den westlichen Staaten, insbesondere der USA, denn diese haben mit ihrem opportunistischen Gebrauch der Menschenrechtsidee und ihrem willkürlichen Verhalten innerhalb der UN selbst viel dazu beigetragen.

Mit seinem wirtschaftlichen Aufstieg hat China zudem erfolgreich das Narrativ »Wohlstand durch Ordnung« etablieren können. Individuelle Rechte haben demnach hinter den kollektiven Erfordernissen zurückzustehen, womit sich in gewisser Weise die Systemkonkurrenz zwischen liberal-kapitalistischen und autoritär-staatskapitalistischen Wirtschaftsmodellen aus der Zeit des Kalten Krieges wiederholt. Das Scheitern einer nachholenden Entwicklung in vielen islamisch geprägten Ländern begünstigt dort das Entstehen reaktionär-klerikaler Regime, die die Universalität von Menschenrechten zugunsten ihrer angeblichen einzigartigen religiösen und kulturellen Tradition zurückweisen. In vielen Ländern Afrikas und Südamerikas hat der Zerfall oligarchischer Regime Failed States geschaffen, in denen nichtstaatliche Akteur*innen dominieren und keinerlei Kontrolle mehr unterworfen sind.

Rund 75 Jahre nach Gründung der UN zeichnet sich daher ein eher düsteres Bild von der Lage der Menschenrechte ab. Vielleicht hilft es, sich an den Kontext zu erinnern, in dem sie entstanden sind. Der siegreiche Kampf gegen den Nationalsozialismus schuf die Voraussetzung für ihre Etablierung. Ob Unterdrückung und Ausbeutung fortbestehen, entscheidet sich an konkreten politischen und sozialen Auseinandersetzungen. Die Idee der Menschenrechte und ihre Umsetzung in internationalen Gremien können diese Kämpfe unterstützen. Diese Idee ist aber nur so stark wie die Menschen, die sich dafür einsetzen.

 

Anton Landgraf ist Soziologe und Journalist. Er arbeitet bei Amnesty International in Berlin.

378 | UNO am Ende?
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Aus der Magazinsendung vom
Juni 2020:

Der Südnordfunk vom Juni erinnert an das Ende des Zweiten Weltkriegs vor 75 Jahren und an das Schicksal von Kolonialsoldaten, denen nach der Niederschlagung des Naziregimes jede Anerkennung und teilweise auch ihre Entlohnung verweigert wurde. Die Wanderausstellung "Die Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg" haben wir 2010 in Freiburg gezeigt. Seither ist sie um die Welt gewandert, zum Beispiel nach Gambia und Südafrika. Vom 1. Juli bis Oktober 2020 wird sie in der norddeutschen Gedenkstätte Lager Sandbostel gezeigt.

Die Beiträge im Juni:

 

 

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